§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter
Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des
Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das
gleiche Recht haben sie 1. zur Durchführung von Arbeiten im
Straßenraum, 2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der
Straße, 3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, 5. hinsichtlich der zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der
Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder
verkehrsregelnder Maßnahmen. (1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, 2. in Luftkurorten, 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, 4. in Landschaftsgebieten
und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, 4a. hinsichtlich
örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz
kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden
und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem
ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, 5. in der Nähe von
Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie 6. in unmittelbarer Nähe von
Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch
anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr
verhütet werden können. (1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch
die notwendigen Anordnungen 1. im Zusammenhang mit der Einrichtung
von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, 2. im
Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung,
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, 2a. im
Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner
städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige
oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die
Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, 3. zur Kennzeichnung von
Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, 4. zur Erhaltung
der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie 5. zum Schutz
der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Straßenverkehrsbehörden
ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von
Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum
Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der
Gemeinde an. (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb
geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit
hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf,
Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung
darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)
erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen
oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien
(Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241
oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen
und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von
Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. (1d) In
zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und
überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche)
können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h
angeordnet werden. (1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für
den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom
Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die
erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des
Verkehrszeichenplans zu treffen. (1f) Zur Kennzeichnung der in einem
Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende
Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür
erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in
Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an. (1g) Zur
Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die
Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz
1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314,
314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die
Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3
des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und
315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem
Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für
ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem
weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die
Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer
Schrift auf weißem Grund anzuordnen. (1i) Die Straßenverkehrsbehörden
ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen
mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf
weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen
ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und
benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in
Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen
innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz
1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone
darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden.
Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen
244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen. (2) Zur
Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von
außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen
Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau
bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer
Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und
-beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch
Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen
durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte
Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes
Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von
Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach
personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen
Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und
Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser
Verordnung anzuordnen. (3) Im Übrigen bestimmen die
Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei
Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie
Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer
Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der
Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten
anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich
anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen,
wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet
wird. (4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch
Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt
gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und
-einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist. (5)
Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb
einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet,
sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der
Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr
auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage
eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen
nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen
abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei
teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,
ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen
haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen
zu bedienen. (7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als
Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche
die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde;
ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb
einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei
Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen
eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur
Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen
Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen. (8)
Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen
274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274
auf 120 km/h anheben. (9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände
zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort
angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich
ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder
nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen
nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), 2. Fahrradstraßen
(Zeichen 244.1), 3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften
(Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb
geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, 5. verkehrsberuhigten
Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, 6. innerörtlichen
streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen
274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs
(Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen
(Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen
Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen,
Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8. Fahrradzonen nach Absatz 1i. Satz 3 gilt ferner nicht für
Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1
oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen
Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung
der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind.
Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan
oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47
Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten
Umweltzonen nach Absatz 1f. (10) Absatz 9 gilt nicht, soweit
Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der
Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des
Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen. (11)
Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1
und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie
Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit
den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast
des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie
Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in
Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
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