§ 44 StVO Sachliche Zuständigkeit
(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts
anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des
Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der
höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere
Stelle übertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr
durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von
Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die
Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und
vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung
und Lenkung des Verkehrs.
(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer
6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den
Verkehr nach Maßgabe des § 3 der
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.
(3) Die
Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die
Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die
Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht,
und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den
Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt.
Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste
Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach
Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten
Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder
allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3a) Die
Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen
die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen,
den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des
Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren
stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz
1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn
eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde
wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen
durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für
ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren
Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die
Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder
durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die
übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und
den Katastrophenschutz.
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