§ 43 StVO
Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten,
Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten,
Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und
Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und
sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer,
Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen
sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen
Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz
1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4
Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der
Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
(4) Zur Kennzeichnung nach §
17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb
geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich
geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.