§ 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie
Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den
damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder
sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von
Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3)
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist
nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich
langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher
Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu
warnen.
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