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		§ 38 StVOBlaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
 
		(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem 
		Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um 
		Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, 
		eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, 
		flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
 
 Es ordnet an:
 „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie 
		Bahn zu schaffen“.
 
 (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den 
		damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder 
		sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von 
		Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
 
 (3) 
		Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von 
		Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist 
		nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich 
		langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher 
		Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu 
		warnen.
 
		
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