§ 30 StVO Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und
vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten,
Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig
laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb
geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt
werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der
Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen
und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur
geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern
einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen
nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für 1. kombinierten
Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen
geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten
Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von
200 km, 1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade-
oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150
Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch
und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden
Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leicht verderblichem Obst
und Gemüse, 3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach
Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer
i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische
Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S.
31), 4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und
Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen
Notfalles, 5. den Transport von lebenden Bienen, 6. Leerfahrten,
die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen, 7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen
werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen
zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im
Sinne des Absatzes 3 sind Neujahr; Karfreitag; Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai); Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; Tag der
deutschen Einheit (3. Oktober); Reformationstag (31. Oktober) in
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1. und 2.
Weihnachtstag.
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