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		§ 16 StVOWarnzeichen
 
 (1) Schall- und 
		Leuchtzeichen darf nur geben,
 1. wer außerhalb geschlossener 
		Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
 2. wer sich oder Andere 
		gefährdet sieht.
 
 (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder 
		einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, 
		wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder 
		aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht 
		zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen 
		ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim 
		Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) 
		Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet 
		oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an 
		einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf 
		Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
 
 (3) 
		Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne 
		bestehen.
 
 (4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 
		sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 
		22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des 
		Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den 
		Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen 
		sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der 
		Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils 
		geltenden Fassung.
 
 
 
		
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