§ 16 StVO Warnzeichen
(1) Schall- und
Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener
Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder 2. wer sich oder Andere
gefährdet sieht.
(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder
einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten,
wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder
aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht
zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen
ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim
Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a)
Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet
oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an
einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf
Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3)
Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne
bestehen.
(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3
sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer
22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den
Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen
sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der
Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils
geltenden Fassung.
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