§ 15 StVO
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer
Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis
erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist
mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender
Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m
Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu
verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung
haltender Fahrzeuge.
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