§ 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft
berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
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