§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus
Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst
aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
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