§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der
anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner
Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist,
ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit
gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter
bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2)
oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat
und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten
(Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt,
daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift,
seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines
Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine
ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch
sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das
Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs.
1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall
außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden
Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich
ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen
Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen
haben kann.
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