§ 1 PolG NRW
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser
Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die
erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in
Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben
der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die
Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der
anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint; dies
gilt insbesondere für die den Ordnungsbehörden obliegende Aufgabe, gemäß
§ 1 Ordnungsbehördengesetz Gefahren für die öffentliche Ordnung
abzuwehren. Die Polizei hat die zuständigen Behörden, insbesondere die
Ordnungsbehörden, unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die
deren Eingreifen erfordern.
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