§ 7 POG NRW Örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden und
der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in
Nordrhein-Westfalen
(1) Örtlich zuständig sind die
Polizeibehörden, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden
Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daneben sind sie örtlich
zuständig, wenn in ihrem Polizeibezirk Maßnahmen zum Schutz
polizeilicher Interessen erforderlich sind, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes verletzt oder gefährdet werden, sofern
die zuständigen Stellen diese selbst nicht hinreichend schützen können.
(2) Die Polizeibehörden können durch ihre Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten auch außerhalb ihres Polizeibezirks tätig
werden 1. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, 2. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei
Gefangenentransporten, 3. zur Erfüllung anderer polizeilicher
Aufgaben, wenn einheitliche Maßnahmen erforderlich sind oder die nach
Absatz 1 zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht
rechtzeitig treffen kann.
(3) Jede Polizeivollzugsbeamtin und
jeder Polizeivollzugsbeamte darf Amtshandlungen im ganzen Land
Nordrhein-Westfalen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und
Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.
(4) In den Fällen
der Absätze 2 und 3 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu
unterrichten.
(5) Das für Inneres zuständige Ministerium, das
Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
können einer Kreispolizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk
anderer Kreispolizeibehörden übertragen, insbesondere, wenn einheitliche
polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden.
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