§ 14 OWiG Beteiligung
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt
jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere
persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung
begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
(2) Die Beteiligung
kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das
die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird
oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies
wenigstens versucht wird.
(3) Handelt einer der Beteiligten nicht
vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen
nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche
Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für
den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) Bestimmt das Gesetz, daß
eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen
persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur
für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
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