Art 104 GG Rechtsgarantie bei Freiheitsentzug
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und
Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.
Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden
Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung
herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit
niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in
eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu
vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter
hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen
Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von
jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer
Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen
oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
TOP
Fenster schließen
|