§ 4 FeV Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen
von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein
Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre
Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener
Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die
Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, 1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge
der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und
L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr.
168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013
über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen
und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht
EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen
Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt
ist, 2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart
zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als
300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über
alles von maximal 110 cm), 3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für
die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die
von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung
(Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein
dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein
oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach §
29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch
eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden,
soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2
gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.
TOP
Fenster schließen
|