§ 13 FZO Zulassungsbescheinigung Teil I
(1)
Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6
auszufertigen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss einen
Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen: 1. eine
sichtbare Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte
Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig. “ und
2. eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende
Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig.“. Die
sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1 1. hat eine
Druckstücknummer zu tragen, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I
nur einmal vergeben sein darf und 2. muss die Markierung nach Satz 2
Nummer 2 mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und einen den
Sicherheitscode so verdecken, so dass die Markierung nach Satz 2 Nummer
2 und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar
gemacht werden können.
(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann
zusätzlich neben der Zulassungsbescheinigung Teil I von der
Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter
zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Das Verzeichnis muss Name,
Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art
des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern
auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der
ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger enthalten.
(3) Damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I
maschinell ausfertigen kann, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der
Zulassungsbehörde folgende Daten zur Verfügung zu stellen: 1. die
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten
Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank oder
2. Typdaten des Fahrzeuges, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Typdaten des Fahrzeuges nach Satz 1
Nummer 2 zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt
und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen
Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster
in Anlage 7 ausgefertigt werden.
(5) In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zu vermerken 1. die
Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und 2. die Einstufung des
Fahrzeuges in eine der Emissionsklassen nach § 48 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, sofern der zuständigen
Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen
werden. Das Datum der Anerkennung nach Nummer 1 oder der Einstufung nach
Nummer 2 ist ebenfalls in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu
vermerken. Die zuständige Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die
Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftsberechtigten eines zur
Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten
Technischen Dienstes darüber fordern, in welche Emissionsklasse das
Fahrzeug einzustufen ist.
(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der das Fahrzeug
führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen. Es genügt auch, wenn im Fall des Absatzes 2 das
Anhängerverzeichnis nach Absatz 2, sofern beantragt, vorgelegt wird.
(7) Wird nach Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I eine neue
Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt und wird die verlorene
Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, so hat der Halter
oder Eigentümer diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde
abzugeben.
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