§ 48 BeamtStG Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen
obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben
sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
haften sie als Gesamtschuldner.
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