§ 33 BOKraft Kennzeichnung und Beschilderung
(1) Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der
rechten Längsseite mit einem Streckenschild zu kennzeichnen. Bei
Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnung mit
einem Zielschild an der Stirnseite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes
Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen.
(2) Im Zielschild sind
mindestens der Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die
Liniennummer anzugeben. Das Streckenschild soll Liniennummer, Ausgangs-
und Endpunkt der Linie sowie wichtige Angaben über den Fahrweg
enthalten. Bestehen zwischen Ausgangs- und Endpunkt der Linie
verschiedene Streckenführungen, so ist der Fahrweg im Ziel- und
Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(3)
Zielschild, Streckenschild und Liniennummer müssen auch bei Dunkelheit
erkennbar sein. Farbiges Licht darf als Unterscheidungszeichen für
Linien nicht verwendet werden.
(4) Fahrzeuge, die für
Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und
Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der
Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem
Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des
Bilduntergrunds mit der Aufschrift "Schulbus". Die Wirkung des Schildes
darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt
werden. Bei anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden. Absatz
1 findet keine Anwendung.
(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer
Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen
(einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, gilt Absatz
4 nicht.
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