§ 833 BBG
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf,
der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen
bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des
Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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