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Zeichen und Weisungen gem. § 36 StVO sind VA
BGH 1974: Der Vollstreckung
dieses Staatswillens im Einzelfall dient das Haltegebot, das nach § 36
Abs. 1 StVO von jedem Verkehrsteilnehmer zu befolgen ist. Die
Polizeibeamten, die eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen,
handeln auf Grund eigener, selbständiger Entschließung zur unmittelbaren
Verwirklichung des Gesetzeswillens. Sie können ihr Haltegebot notfalls
mit unmittelbarem Zwang durchsetzen, wobei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nur für die Frage, welche Zwangsmittel zulässig
sind, eine Rolle spielt.
BGH, Urteil vom 30.04.1974 - 4 StR 67/74
Folgende Weisungen lässt § 36 Abs. 5 StVO nicht zu:
-
Zu wenden und
der Polizei zu folgen
-
Zum
Streifenwagen zu gehen
-
Sich einem
Alkoholtest oder Drogentest zu unterziehen etc.
Dagegen haben angehaltene Verkehrsteilnehmer Anweisungen nachzukommen,
die unmittelbar der Ermöglichung der Kontrolle dienen.
Dazu gehören folgende Anweisungen:
-
Das Radio
auszumachen
-
Aus dem
Fahrzeug auszusteigen
-
Die
Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen
-
Abblendlicht
und Fernlicht einzuschalten
-
Den
Scheibenwischer in Gang zu setzen u.a.
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