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Zeichen und Weisungen gem. § 36 StVO sind VA

BGH 1974: Der Vollstreckung dieses Staatswillens im Einzelfall dient das Haltegebot, das nach § 36 Abs. 1 StVO von jedem Verkehrsteilnehmer zu befolgen ist. Die Polizeibeamten, die eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführen, handeln auf Grund eigener, selbständiger Entschließung zur unmittelbaren Verwirklichung des Gesetzeswillens. Sie können ihr Haltegebot notfalls mit unmittelbarem Zwang durchsetzen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur für die Frage, welche Zwangsmittel zulässig sind, eine Rolle spielt.
BGH, Urteil vom 30.04.1974 - 4 StR 67/74

Folgende Weisungen lässt § 36 Abs. 5 StVO nicht zu:

  • Zu wenden und der Polizei zu folgen

  • Zum Streifenwagen zu gehen

  • Sich einem Alkoholtest oder Drogentest zu unterziehen etc.

Dagegen haben angehaltene Verkehrsteilnehmer Anweisungen nachzukommen, die unmittelbar der Ermöglichung der Kontrolle dienen.

Dazu gehören folgende Anweisungen:

  • Das Radio auszumachen

  • Aus dem Fahrzeug auszusteigen

  • Die Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen

  • Abblendlicht und Fernlicht einzuschalten

  • Den Scheibenwischer in Gang zu setzen u.a.

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