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Vorfahrtsregelung - Fahrbahnverengung
BGH 2022: Im Falle der
Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen gibt es
- anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) - nicht
einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern beide
Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Das Durchfahren der
Engstelle ist daher für sich genommen nicht mit einem
Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden; auch greift
das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO nicht unmittelbar.
Die in der
Verengung liegende und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt
jedoch zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf
beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer im
Sinne des § 1, § 3 Abs. 1 StVO.
Nichts anderes gilt auch dann, wenn beide
Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle
gelangen. Auch in diesem Fall gebührt dem rechts fahrenden Fahrzeug
nicht regelhaft der Vortritt.
Das Gefahrenzeichen 120 enthält eine
derartige Vorrangregelung nicht. [...]. Bei Fahrbahnen mit mehreren
Fahrstreifen in eine Richtung ist dieses Rechtsfahrgebot [...] unter den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 3 StVO aufgehoben, so dass sich auch
der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde
Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verkehrsgerecht verhält. Die Situation
einer Kreuzung oder Einmündung, in der die Vorfahrt hat, wer von rechts
kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist nicht vergleichbar.
Im Ergebnis hat daher keines der beiden
Fahrzeuge den Vorrang und sind die Fahrzeugführer gehalten, sich unter
gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) darüber zu verständigen, wer als
erster in die Engstelle einfahren darf. Gelingt die Verständigung nicht,
sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt
zu lassen.
BGH, Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 47/21
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