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Vorbeifahren: Vorsatz

Ordnungswidrig verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Vorbeifahren nach § 6 StVO (Vorbeifahren) verstößt. Wer ein Hindernis auf der linken Fahrbahn, also der Fahrbahn des Gegenverkehrs umfährt, unterliegt dabei aber nicht der gesteigerten Sorgfalt wie beim Überholen.

Vorsätzlich handelt: Vorsätzlich iSv § 6 StVO handelt, wer mit Wissen und Wollen die Ordnungswidrigkeit begeht, also in Kenntnis des verbotenen Tatbestandsmerkmals, die Verwirkung dieses Tatbestandsmerkmals will.

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