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Vorbeifahren: Vorsatz
Ordnungswidrig verhält
sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das
Vorbeifahren nach § 6 StVO (Vorbeifahren) verstößt. Wer ein Hindernis
auf der linken Fahrbahn, also der Fahrbahn des Gegenverkehrs umfährt,
unterliegt dabei aber nicht der gesteigerten Sorgfalt wie beim
Überholen.
Vorsätzlich handelt: Vorsätzlich iSv
§ 6 StVO handelt, wer mit Wissen und Wollen die Ordnungswidrigkeit
begeht, also in Kenntnis des verbotenen Tatbestandsmerkmals, die
Verwirkung dieses Tatbestandsmerkmals will.
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