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Vorbeifahren: Sorgfaltspflichten
OLG Saarbrücken 2017: 1.
Beim Vorbeifahren an einem Hindernis (§ 6 StVO) treffen den
Ausscherenden gegenüber dem nachfolgenden Verkehr dieselben
Sorgfaltspflichten wie einen Überholenden. Der Sorgfaltsmaßstab des
Überholenden ist aber höher als der des Vorbeifahrenden, weil dieser auf
den nachfolgenden Verkehr zu „achten“ hat, während der Überholende sich
so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs
„ausgeschlossen“ ist.
2. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht vor,
wenn für den Überholenden nicht konkret erkennbar war, dass das vor ihm
fahrende Fahrzeug - hier: Traktorgespann - wegen eines am Fahrbahnrand
abgestellten Pkw zu einem Ausweichmanöver ansetzen würde.
Saarländisches OLG,
Urteil vom 16.11.2017 - 4 U 100/16
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