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Vorbeifahren: Kurzfristiges Stehenbleiben von Fz

Kurzfristiges Stehenbleiben ist als Teilnahme am Straßenverkehr zu verstehen.

LG Nürnberg-Fürth 2009: Ein Fahrzeug, das kurzfristig auf der Fahrbahn stehen bleibt, um sich hinsichtlich der weiteren Fahrtrichtung zu orientieren, nimmt weiterhin am fließenden Verkehr teil, ein bloßes Vorbeifahren nach § 6 StVO an einem haltenden Fahrzeug ist bei einer solchen Verkehrslage nicht gegeben.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.01.2009 - 2 S 8130/08

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