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Vorbeifahren: Kurzfristiges Stehenbleiben von Fz
Kurzfristiges Stehenbleiben ist als Teilnahme am Straßenverkehr zu
verstehen.
LG Nürnberg-Fürth
2009: Ein Fahrzeug, das kurzfristig auf der Fahrbahn stehen
bleibt, um sich hinsichtlich der weiteren Fahrtrichtung zu orientieren,
nimmt weiterhin am fließenden Verkehr teil, ein bloßes Vorbeifahren nach
§ 6 StVO an einem haltenden Fahrzeug ist bei einer solchen Verkehrslage
nicht gegeben.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.01.2009 - 2
S 8130/08
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