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Vorbeifahren: Begriffsdefinition
Vorbeifahren:
Darunter ist ein Passieren, also ein im hier zu erörternden Sinne zu
definierendes „Vorbeikommen ohne anzuhalten“ an einen haltenden,
parkenden, liegen gebliebenen oder an einem fahrplanmäßig haltenden
öffentlichen Verkehrsmittel zu verstehen, soweit es sich nicht um
Überholvorgänge handelt, denn verkehrsbedingt haltende Fahrzeuge, die
links abbiegen, werden zum Beispiel überholt.
OLG Hamm 2021: Gemäß § 6
Satz 1 StVO muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf
der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will,
entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muss ausgeschert werden,
ist nach § 6 Satz 3 StVO auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das
Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen -
anzukündigen. Damit regelt § 6 StVO den Vorrang des Gegenverkehrs bei
Fahrbahnverengungen durch ein Hindernis und die gebotene Vorsicht
gegenüber dem nachfolgenden Verkehr.
OLG Hamm, Urteil vom
28.09.2021 - 7 U 49/20
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