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Vertrauensgrundsatz iSv § 1 StVO

Der Vertrauensgrundsatz ist so zu verstehen, dass sich der auf diesen Grundsatz vertrauende Verkehrsteilnehmer sich nur in gewissem Umfang darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich situationsgerecht verhalten. Das gilt aber nur so lange, wie keine besonderen Umstände eintreten, die dazu geeignet sind, dieses Vertrauen sozusagen zu erschüttern. Der Vertrauensgrundsatz entfällt somit dann, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer erkennbar verkehrswidrig verhält und natürlich auch in unklaren und unübersichtlichen Verkehrslagen. Auch gegenüber verkehrsschwachen Personen (Kinder, aber auch hochbetagte, gebrechliche Personen und erkennbar betrunkene Personen) greift der Vertrauensgrundsatz nicht.

Vielmehr greift in solchen Situationen der Grundsatz des defensiven Fahrens, der sozusagen den Gegenentwurf zum Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer bildet. Defensive Fahrweise ist insbesondere durch die Bereitschaft gekennzeichnet, weitgehend darauf zu verzichten, vom richtigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen.

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