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Vertrauensgrundsatz iSv § 1 StVO
Der Vertrauensgrundsatz ist so zu verstehen, dass sich der auf
diesen Grundsatz vertrauende Verkehrsteilnehmer sich nur in gewissem
Umfang darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich
situationsgerecht verhalten. Das gilt aber nur so lange, wie keine
besonderen Umstände eintreten, die dazu geeignet sind, dieses Vertrauen
sozusagen zu erschüttern. Der Vertrauensgrundsatz entfällt somit dann,
wenn sich ein Verkehrsteilnehmer erkennbar verkehrswidrig verhält und
natürlich auch in unklaren und unübersichtlichen Verkehrslagen. Auch
gegenüber verkehrsschwachen Personen (Kinder, aber auch hochbetagte,
gebrechliche Personen und erkennbar betrunkene Personen) greift der
Vertrauensgrundsatz nicht.
Vielmehr greift in solchen Situationen der Grundsatz des defensiven
Fahrens, der sozusagen den Gegenentwurf zum Vertrauen auf
verkehrsgerechtes Verhalten anderer bildet. Defensive Fahrweise ist
insbesondere durch die Bereitschaft gekennzeichnet, weitgehend darauf zu
verzichten, vom richtigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
auszugehen.
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