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Verkehrsunfall
BGH 1972: Danach ist unter dem Begriff „Verkehrsunfall“
jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich
zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden
kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Der
Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall steht nicht
entgegen, dass ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat,
wenn nur einem anderen ein von ihm ungewollter Schaden entstanden ist.
BGH, Urteil
vom 27. Juli 1972 - 4 StR 287/72)
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