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Verkehrsunfall - Haustiere

LG Krefeld 2020: Wird der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier verursacht, kommen die Vorschriften des § 17 Abs.1 bis 3 StVG entsprechend zur Anwendung. Ist der Unfall für den Kfz-Halter unvermeidbar, trägt der Tierhalter den Schaden allein.

An anderer Stelle heißt es:

Bei einem Unfall unter Beteiligung eines Kfz und eines Tieres ordnet § 17 Abs. 4 StVG für die Haftungsverteilung [...] eine Abwägung der Betriebsgefahr des Kfz gegen die Tiergefahr an. Tierhalter und Tierhüter müssen nach §§ 833, 834 BGB - mit unterschiedlicher Entlastungsmöglichkeit - für die Tiergefahr einstehen. Auch im Anwendungsbereich von Abs. 4 wird durch die Regelung kein Anspruch begründet, vielmehr setzt die auf den Umfang bezogene Bestimmung einen Anspruch voraus. [...]. Hinsichtlich der Haftung nach § 7 Abs. 1 ist zu prüfen, ob der Unfall dem Betrieb des Kfz zuzurechnen ist. Der Zusammenhang zum Betrieb des Kfz ist grundsätzlich weit zu fassen und kann auch Tierreaktionen aufgrund bestimmter Fahrmanöver einschließen, sofern sich nicht nur ein eigenständiger Gefahrenkreis realisiert. Zur Begründung einer Haftung nach §§ 833, 834 BGB muss sich die sog. Tiergefahr verwirklicht haben, d.h. der Unfall muss auf ein selbstständiges und nicht etwa vom Mensch gesteuertes Verhalten des Tiers zurückzuführen sein. Bei der Abwägung der Gefahren ist deren unterschiedlicher Charakter zu berücksichtigen. Häufig wird die Tiergefahr die Betriebsgefahr des Kfz überwiegen, da in den meisten Konstellationen zu berücksichtigen ist, dass sich Kfz bestimmungsgemäß auf einer Fahrbahn aufhalten, während Tiere von dieser zur Vermeidung von Gefahren fernzuhalten sind. Allerdings kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere die Erkennbarkeit der gefahrträchtigen Nähe von Tieren bzw. Verkehrsverstöße des Kfz-Halters sowie die Unberechenbarkeit der Verhaltensweise von Tieren zu berücksichtigen sind.

LG Krefeld, Urteil vom 20. Februar 2020 - 3 S 8/19

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