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Verkehrsunfall - Haustiere
LG
Krefeld 2020: Wird der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein
Tier verursacht, kommen die Vorschriften des § 17 Abs.1 bis 3 StVG
entsprechend zur Anwendung. Ist der Unfall für den Kfz-Halter
unvermeidbar, trägt der Tierhalter den Schaden allein.
An anderer Stelle heißt es:
Bei
einem Unfall unter Beteiligung eines Kfz und eines Tieres ordnet § 17
Abs. 4 StVG für die Haftungsverteilung [...] eine Abwägung der
Betriebsgefahr des Kfz gegen die Tiergefahr an. Tierhalter und Tierhüter
müssen nach §§ 833, 834 BGB - mit unterschiedlicher
Entlastungsmöglichkeit - für die Tiergefahr einstehen. Auch im
Anwendungsbereich von Abs. 4 wird durch die Regelung kein Anspruch
begründet, vielmehr setzt die auf den Umfang bezogene Bestimmung einen
Anspruch voraus. [...]. Hinsichtlich der Haftung nach § 7 Abs. 1 ist zu
prüfen, ob der Unfall dem Betrieb des Kfz zuzurechnen ist. Der
Zusammenhang zum Betrieb des Kfz ist grundsätzlich weit zu fassen und
kann auch Tierreaktionen aufgrund bestimmter Fahrmanöver einschließen,
sofern sich nicht nur ein eigenständiger Gefahrenkreis realisiert. Zur
Begründung einer Haftung nach §§ 833, 834 BGB muss sich die sog.
Tiergefahr verwirklicht haben, d.h. der Unfall muss auf ein
selbstständiges und nicht etwa vom Mensch gesteuertes Verhalten des
Tiers zurückzuführen sein. Bei der Abwägung der Gefahren ist deren
unterschiedlicher Charakter zu berücksichtigen. Häufig wird die
Tiergefahr die Betriebsgefahr des Kfz überwiegen, da in den meisten
Konstellationen zu berücksichtigen ist, dass sich Kfz bestimmungsgemäß
auf einer Fahrbahn aufhalten, während Tiere von dieser zur Vermeidung
von Gefahren fernzuhalten sind. Allerdings kommt es auch hier auf die
Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere die Erkennbarkeit der
gefahrträchtigen Nähe von Tieren bzw. Verkehrsverstöße des Kfz-Halters
sowie die Unberechenbarkeit der Verhaltensweise von Tieren zu
berücksichtigen sind.
LG Krefeld, Urteil vom 20. Februar 2020 - 3
S 8/19
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