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Verkehrsunfall - Einkaufswagen
OLG Düsseldorf 2011: § 142
StGB schützt als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt die Feststellung
und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen
Ansprüche und schützt überdies vor unberechtigter Inanspruchnahme. Dabei
knüpft die Strafbarkeit an einen straßenverkehrsspezifischen
Gefahrzusammenhang an, was in dem Tatbestandsmerkmal „Unfall im
Straßenverkehr“ zum Ausdruck kommt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs muss sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko
verwirklicht haben. Dies ist - unter Zugrundelegung der natürlichen
Verkehrsauffassung - in den „Einkaufswagenfällen“ nach gefestigter
Rechtsprechung der Fall. [...]. Fahrzeuge auf einem öffentlich
zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind
dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen
ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des
Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das
spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser
typischen Verkehrssituation, so dass sich letztlich im Schadensfall ein
typisches Verkehrsrisiko realisiert. Die zivilrechtliche Fragestellung,
ob in den Einkaufswagenfällen der Schaden durch den „Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs“ verursacht wurde (dann: Kfz-Haftpflicht) oder nicht
(dann: Privathaftpflicht), ist nicht weiterführend, da ein „Unfall im
Straßenverkehr“ nicht den „Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ voraussetzt.
Auch ein Fußgänger kann sich gemäß § 142 StGB strafbar machen, wenn sein
Einkaufswagen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ein Fahrzeug
beschädigt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2011 - III-1
RVs 62/11
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