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Verkehrsteilnehmer - Andere
BGH 2018: Anderer
Verkehrsteilnehmer [...] ist jede Person, die sich selbst
verkehrserheblich verhält, dh körperlich und unmittelbar auf den Ablauf
eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende
Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der
auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt.
BGH, Urteil vom 15.
Mai 2018 - VI ZR 231/17 - LG Heilbronn
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