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Verkehrsteilnehmer - Andere

BGH 2018: Anderer Verkehrsteilnehmer [...] ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, dh körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17 - LG Heilbronn

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