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Verkehrskontrollen Erlassregelung NRW
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Allgemeines
Die Verkehrssicherheitsarbeit umfasst
präventive, repressive und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur
Förderung regelkonformen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine
Kombination dieser Handlungsfelder lässt die größte Wirkung erwarten.
3.4.3
Verkehrskontrollen
Verkehrskontrollen sollen möglichst außerhalb
des fließenden Verkehrs durchgeführt werden. Müssen Teile der Straße in
Anspruch genommen werden, sind Kontrollen grundsätzlich auf
Seitenstreifen oder auf der äußeren rechten Fahrbahnseite durchzuführen;
auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Park- und
Rastplätze, Parallelfahrbahnen in Knoten, Anschlussstellen oder andere
geeignete Verkehrsanlagen zu nutzen. Kontrollstellen sind ausreichend
kenntlich zu machen, zu sichern und bei Dunkelheit ggf. auszuleuchten.
Erfordert die Verkehrssituation eine entsprechende Beschilderung (z. B.
auf Autobahnen), ist grundsätzlich die Anordnung der
Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Bei Bedarf sind die
Straßenbaulastträger zu bitten, Verkehrszeichen zur Verfügung zu
stellen.
Fahrzeuge exterritorialer Personen, der Bundeswehr, der
Stationierungsstreitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des
Krankentransportdienstes oder anderer Hilfsdienste sowie der Polizei
sind nur aus konkretem Anlass anzuhalten und zu kontrollieren.
Kraftomnibusse im Linienverkehr
einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs sind möglichst nur an
Ausgangs- oder Endpunkten zu überprüfen.
3.4.4
Überprüfung von
Fahrzeugführern
Die Überprüfung von Fahrzeugführern soll sich
insbesondere auf Berechtigung und Eignung zum Führen von Fahrzeugen
sowie auf die Einhaltung von Verhaltensregeln beziehen (z. B.
Fahrerlaubnis, Alkohol- oder Drogenbeeinflussung, Gurtpflicht).
Das Fahrpersonal des gewerblichen Personen-
und Güterverkehrs ist ergänzend hinsichtlich spezifischer Verstöße zu
überprüfen (z. B. Berechtigungen, Sozialvorschriften).
Behaupten Fahrzeugführer, personen- oder
fahrzeugbezogene Dokumente, zu deren Mitführen und Aushändigen sie
verpflichtet sind, vergessen bzw. verloren zu haben oder geben sie den
Diebstahl dieser Dokumente an, sind im Interesse des Betroffenen
Überprüfungen möglichst bereits an Ort und Stelle durchzuführen.
3.4.5
Überprüfung von Fahrzeugen
Die Überprüfung von Fahrzeugen soll sich
insbesondere auf solche Mängel beziehen, durch die die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann (z. B. Bereifung, Bremsen,
Beleuchtung, Ladungssicherung).
Fahrzeuge des gewerblichen Personen- und
Güterverkehrs sind ergänzend hinsichtlich spezifischer Verstöße zu
überprüfen (z. B. Berechtigungen, Gefahrgutvorschriften).
Bei Fahrzeugmängeln ist darauf hinzuwirken,
dass der vorschriftswidrige Zustand unverzüglich behoben wird. Sind
technische Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigen, nicht an Ort und Stelle zu beseitigen, ist dafür zu
sorgen, dass das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt auf kürzestem Wege
aus dem Verkehr gebracht wird. Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen ist die
Weiterfahrt zu untersagen.
Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d.
Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v. 19.10.2009
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