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Verfolgungsfahrt ist kein Widerstand
Flucht vor
der Polizei ist kein Widerstand. Diesbezüglich heißt es in einem
Beschluss des BGH aus dem Jahr 2012 wie folgt:
BGH 2012: Mit Gewalt“ wird
Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor
allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des
Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der
Diensthandlung zumindest zu erschweren. Die bloße Flucht vor der Polizei
erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn dabei andere
Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden.
Da der Angeklagte die ihn verfolgenden
Polizeibeamten mit seinem Kraftfahrzeug weder abgedrängt noch am
Überholen gehindert hat und auch nicht auf die Polizeibeamten zugefahren
ist, um diese zum Wegfahren und damit zur Freigabe der Fahrbahn zu
nötigen, fehlt bereits die für den äußeren Tatbestand erforderliche
gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung.
Ebenso wenig
wird der für die Verwirklichung des § 113 Abs. 1 StGB erforderliche
Vorsatz deutlich, zumal das Landgericht das Unfallgeschehen, das zur
Verletzung eines Polizeibeamten geführt hat, lediglich als fahrlässige
Körperverletzung gewertet hat. Der Senat hat den Schuldspruch
entsprechend geändert. Es ist auszuschließen, dass in neuer Verhandlung
weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme des
Tatbestandes des § 113 Abs. 1 StGB tragen.
BGH Beschluss v.
19.12.2012 - 4 StR 497/12
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