Rodorf.de
ABC-VR

Fenster schließen  

Personenschaden - unerheblich

Solche Schäden fallen nicht unter die Bezeichnung „Bagatellschaden“, denn diese Sprachfigur lässt sich nur auf Sachschäden anwenden. Personenschäden sind anderer Art. Sie sind meist mit Behandlungskosten verbunden und können darüber hinausgehend auch Schadenersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld auslösen. Allerdings dürfen auch erlittene Verletzungen eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschreiten.

Hinsichtlich der Erheblichkeitsgrenze dürfte es zielführend sein, sich diesbezüglich an der Erheblichkeitsgrenze des § 223 StGB (Körperverletzung) zu orientieren, denn um eine Körperverletzung zu begehen, muss die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit mehr als nur unerheblich sein.

§ 223 StGB (Körperverletzung)

Die Erheblichkeit wird aus Sicht eines objektiven Betrachters bestimmt. Lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens sind nicht als Körperverletzungen iSv § 223 StGB anzusehen, zum Beispiel:

  • Leichte Druckstellen am Oberarm

  • Kleinere Rempler

  • Ein leichter Stoß vor die Brust etc.

  • Befindlichkeitsstörungen.

Auch die Verursachung von Angst, Schrecken und Erregung reichen für sich allein gesehen nicht aus, vielmehr muss bei psychischen Beeinträchtigungen ein medizinisch relevanter Krankheitszustand in einem nicht nur unerheblichen Umfang eingetreten sein. Diese Ausführungen lassen sich durchaus auch auf das Tetbestandsmerkmal „kein anderer geschädigt“ übertragen, soweit es sich bei dem eingetretenen Schaden um einen Personenschaden handelt. Da Polizeibeamtinnen und auch Polizeibeamte keine Ärzte sind, werden sie sich an der Einstufung eines Verkehrsunfalls hinsichtlich des eingetretenen „Unfallschadens“ an den Angaben der Unfallbeteiligten richten. Wenn einer der Unfallbeteiligten sagt, dass bei ihm ein Schleudertrauma durch den Zusammenstoß herbeigeführt wurde, haben das unfallaufnehmende Polizeibeamte nicht nur zur Kenntnis, sondern auch zu Protokoll zu nehmen.

TOP 

Fenster schließen