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Kinder
 

Kinder sind von Gesetzes wegen schuldunfähig, gleichgültig wie weit sie entwickelt sind.

§ 19 StGB (Schuldunfähigkeit des Kindes)

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Gegen Personen, die sich erkennbar im Kindesalter befinden, darf das Strafverfahren nicht betrieben werden. Das bedeutet, dass strafprozessuale Maßnahmen, die einen Tatverdächtigen voraussetzen, bei Kindern grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen können.

Es gibt aber Fälle, in denen es durch bloße Inaugenscheinnahme einer Person nicht möglich ist, deren Alter hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit richtig einschätzen zu können, denn oftmals sehen bereits 12-Jährige so aus, wie 14- oder 15-Jährige. Das hat zur Folge, dass diese Personen so lange wie Tatverdächtige behandelt werden können, bis sich herausstellt, dass sich die einschreitenden Polizeibeamten über das Alter der Person geirrt haben.

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