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Kinder
Kinder sind von Gesetzes wegen schuldunfähig, gleichgültig wie weit sie
entwickelt sind.
§ 19 StGB
(Schuldunfähigkeit des Kindes)
Schuldunfähig ist, wer bei
Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Gegen
Personen, die sich erkennbar im Kindesalter befinden, darf das
Strafverfahren nicht betrieben werden. Das bedeutet, dass
strafprozessuale Maßnahmen, die einen Tatverdächtigen voraussetzen, bei
Kindern grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen können.
Es gibt
aber Fälle, in denen es durch bloße Inaugenscheinnahme einer Person
nicht möglich ist, deren Alter hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit
richtig einschätzen zu können, denn oftmals sehen bereits 12-Jährige so
aus, wie 14- oder 15-Jährige. Das hat zur Folge, dass diese Personen so
lange wie Tatverdächtige behandelt werden können, bis sich herausstellt,
dass sich die einschreitenden Polizeibeamten über das Alter der Person
geirrt haben.
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