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Geschwindigkeitsmessung - Warnung
vor
BGH 2014:
Vorliegend hat der Angeklagte die
beabsichtigten Geschwindigkeitsmessungen allein dadurch verhindert, dass
er mit seinen jeweils in Richtung des Messstrahls geparkten Fahrzeugen
Messungen anderer vorbeifahrender Fahrzeuge verhinderte. Dabei wirkte er
jedoch [...] nicht einmal äußerlich durch Beschmieren oder bspw.
Bekleben auf die Substanz der Sache ein. Es lag mithin keine
Manipulation an dem Messgerät selbst oder einem wesentlichen Teil davon
vor, die zu einer tatsächlichen Funktionsminderung geführt haben könnte,
was aber Voraussetzung einer Tatbestandsmäßigkeit wäre. An
anderer Stelle heißt es: Mit dem Parken
seiner Fahrzeuge vor dem Sensor der Messeinheit hat der Angeklagte zwar
weitere Messungen anderer Fahrzeuge verhindert, an einem direkten
Einwirken auf die Sachsubstanz fehlte es aber. Dies erweist sich schon
daraus, dass bereits ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder (je
nach Gerät) auch nur der Messeinrichtung Messungen wieder möglich
gemacht hätte.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 1 StR 469/13
OVG NRW 1997: Leitsatz:
Warnungen unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen
beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher
Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs 1 PolG NW dar.
OVG NRW 17.01.1997 - 5 B 2601/96
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