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Gefahr konkret
BVerwG
1970: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu
beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem
Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
BVerwG, Urteil vom
26.06.1970 - 4 C 99.67
Hans Julius
Wolff: Nach allgemeiner Auffassung liegt eine »Gefahr« vor,
wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des
objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein
polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
Wolff,
Verwaltungsrecht III
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