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Gefahr - Rechtsordnung
Im Zusammenhang mit zu
treffenden Maßnahmen anlässlich der Beseitigung von Behinderungen im
Straßenverkehr zum Beispiel durch die Inanspruchnahme eines
Abschleppdienstes, ist immer eine gegenwärtige Gefahr gegeben, die die
Rechtsordnung bedroht, denn so lange wie solch ein Dauerdelikt andauert,
denn bei Behinderungen handelt es sich um bußgeldbewehrtes
ordnungswidriges Verhalten auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 StVO
(Grundregeln).
Dort heißt es:
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu
verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach
den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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