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Gefahr - Rechtsordnung

Im Zusammenhang mit zu treffenden Maßnahmen anlässlich der Beseitigung von Behinderungen im Straßenverkehr zum Beispiel durch die Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes, ist immer eine gegenwärtige Gefahr gegeben, die die Rechtsordnung bedroht, denn so lange wie solch ein Dauerdelikt andauert, denn bei Behinderungen handelt es sich um bußgeldbewehrtes ordnungswidriges Verhalten auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln).

Dort heißt es:

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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