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Gefahr - Beinaheunfall

Eine Gefährdung setzt eine Gefahr voraus. Dabei handelt es sich um eine Situation, in der ein Schaden einzutreten droht bzw. eine Lebenssituation besteht, in der mit der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses zu rechnen ist, wenn diese Situation nicht sofort durch geeignete Maßnahmen beendet bzw. abgewendet wird. Der Verwaltungswissenschaftler Hans Julius Wolff (1898 bis 1976) hat eine Gefahr wie folgt definiert:

Hans Julius Wolff: Nach allgemeiner Auffassung liegt eine »Gefahr« vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
Wolff, Verwaltungsrecht III

Die Frage, die sich nunmehr stellt, lautet: Lässt sich dieser Gefahrenbegriff auch auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Gefährdung“ iSv § 1 Abs. 2 StVO übertragen. Davon kann ausgegangen werden, denn eine Gefahr im Sinne der Grundregel 2 der StVO setzt einen „Beinahe-Unfall“ voraus, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „es in dieser Situation gerade noch einmal gut gegangen ist“. Diese Umschreibung einer konkreten Gefahr entspricht der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

BVerwG 1970: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.

BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - 4 C 99.67

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