Gefahr - Beinaheunfall
Hans Julius Wolff: Nach
allgemeiner Auffassung liegt eine »Gefahr« vor, wenn eine Sachlage oder
ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden
Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut
schädigen wird. Die Frage, die sich nunmehr stellt, lautet: Lässt sich dieser Gefahrenbegriff auch auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Gefährdung“ iSv § 1 Abs. 2 StVO übertragen. Davon kann ausgegangen werden, denn eine Gefahr im Sinne der Grundregel 2 der StVO setzt einen „Beinahe-Unfall“ voraus, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „es in dieser Situation gerade noch einmal gut gegangen ist“. Diese Umschreibung einer konkreten Gefahr entspricht der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).
BVerwG 1970: Eine konkrete
Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in
überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend
wahrscheinlich gerechnet werden kann.
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