Rodorf.de
ABC-VR

Fenster schließen  

Gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Im § 35 Abs. 8 StVO heißt es, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Das bedeutet, dass im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gefährdungen und erst Recht Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden sind.

TOP 

Fenster schließen