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Gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung
Im § 35 Abs. 8 StVO heißt es, dass die
Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Das bedeutet, dass im
Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gefährdungen und erst Recht
Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden sind.
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