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Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (StA) 

Strafprozessuale Maßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen, dürfen in Eilfällen (Gefahr im Verzug) auch von der Staatsanwaltschaft oder von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

Welche Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Ermittlungspersonen der StA sind, ist in NRW in der »Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft« geregelt. Im Einzelnen sind das die Dienstränge vom Polizeimeister bis zum Polizeioberrat, bzw. vergleichbare Dienstränge der Kriminalpolizei (Kriminalmeister bis zum Kriminaloberrat).

In anderen Bundesländern bestehen davon abweichende Regelungen.

Stellvertretend für einen Richter dürfen die o.g. Personen unter Richtervorbehalt stehende Maßnahmen anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass bei Einholung einer richterlichen Anordnung der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.

Mit anderen Worten:

Wenn sofort gehandelt werden muss, weil sonst der Erfolg der zu treffenden  Maßnahme gefährdet ist oder die Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, ist Gefahr im Verzug gegeben.

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