Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (StA) Strafprozessuale Maßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen, dürfen in Eilfällen (Gefahr im Verzug) auch von der Staatsanwaltschaft oder von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Welche Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Ermittlungspersonen der StA sind, ist in NRW in der »Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft« geregelt. Im Einzelnen sind das die Dienstränge vom Polizeimeister bis zum Polizeioberrat, bzw. vergleichbare Dienstränge der Kriminalpolizei (Kriminalmeister bis zum Kriminaloberrat).
In anderen Bundesländern bestehen davon abweichende Regelungen.
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