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Einsatzfahrt mit Sonderrechten

Im § 35 Abs. 8 StVO heißt es, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden dürfen. Das bedeutet, dass im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gefährdungen und erst Recht Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden sind.

OLG Düsseldorf 2010: Für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt iSd § 35 Abs. 5a StVO [Rettungsdienst] handelt, kommt es nicht auf die spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt, die der Einsatzfahrer nicht anstellen konnte, an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund des Inhalts des Einsatzbefehls [...] Für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 5a StVO in Anspruch zu nehmen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Januar 2010 - IV-3 RBs 95/09

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