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Einsatzfahrt mit Sonderrechten
Im § 35 Abs. 8
StVO heißt es, dass die Sonderrechte nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch
genommen werden
dürfen. Das bedeutet, dass im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Gefährdungen und erst Recht Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer zu
vermeiden sind.
OLG Düsseldorf
2010: Für die Beurteilung, ob es sich um eine Einsatzfahrt iSd
§ 35 Abs. 5a StVO [Rettungsdienst] handelt, kommt es nicht auf die
spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt, die der
Einsatzfahrer nicht anstellen konnte, an. Vielmehr ist allein
entscheidend, ob der Fahrer sich nach der ihm bekannten Lage aufgrund
des Inhalts des Einsatzbefehls [...] Für berechtigt halten durfte, die
Sonderrechte aus § 35 Abs. 5a StVO in Anspruch zu nehmen.
OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 06. Januar 2010 - IV-3 RBs 95/09
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