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Einsatzfahrt mit Sonder- und Wegerechten
OLG Hamm 2020: Nach § 38 Abs. 1 StVO besteht
ein Wegevorrecht für Sonderfahrzeuge, wenn sie sich unter Einsatz der
Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn nähern. Es ordnet gemäß
§ 38 Abs. 1 S. 2 StVO an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort
freie Bahn zu schaffen haben. Die gleichzeitige Nutzung von Blaulicht
und Einsatzhorn ist Voraussetzung für die Anwendung von § 38 StVO.
Bei §
38 StVO geht die überwiegende Rechtsprechung und Literatur zwar davon
aus, dass das Gebot, freie Bahn zu schaffen, allein durch die Signale
blaues Blinklicht und Einsatzhorn des Einsatzfahrzeugs ausgelöst wird
und von den anderen Verkehrsteilnehmern sofort und unbedingt ohne
Prüfung des Wegerechts zu befolgen ist. Da die übrigen
Verkehrsteilnehmer in jedem Fall dem Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu
schaffen haben, ist eine fehlende Berechtigung, Blaulicht und
Einsatzhorn einzusetzen, nicht unfallursächlich; denn die
straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten hängen nicht von der
Berechtigung des Einsatzes von Blaulicht und Horn ab. Es ist den übrigen
Verkehrsteilnehmern in der konkreten Verkehrssituation gar nicht
möglich, die objektive Berechtigung für die Verwendung von Blaulicht und
Einsatzhorn zu beurteilen. Es ist ihnen daher verwehrt, die
Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel in Zweifel zu ziehen, so
dass sie ohne Prüfung der Sachlage sofort und unbedingt freie Bahn zu
schaffen haben.
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
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