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Einsatzfahrt mit Sonder- und Wegerechten

OLG Hamm 2020: Nach § 38 Abs. 1 StVO besteht ein Wegevorrecht für Sonderfahrzeuge, wenn sie sich unter Einsatz der Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn nähern. Es ordnet gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Die gleichzeitige Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn ist Voraussetzung für die Anwendung von § 38 StVO.


Bei § 38 StVO geht die überwiegende Rechtsprechung und Literatur zwar davon aus, dass das Gebot, freie Bahn zu schaffen, allein durch die Signale blaues Blinklicht und Einsatzhorn des Einsatzfahrzeugs ausgelöst wird und von den anderen Verkehrsteilnehmern sofort und unbedingt ohne Prüfung des Wegerechts zu befolgen ist. Da die übrigen Verkehrsteilnehmer in jedem Fall dem Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu schaffen haben, ist eine fehlende Berechtigung, Blaulicht und Einsatzhorn einzusetzen, nicht unfallursächlich; denn die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten hängen nicht von der Berechtigung des Einsatzes von Blaulicht und Horn ab. Es ist den übrigen Verkehrsteilnehmern in der konkreten Verkehrssituation gar nicht möglich, die objektive Berechtigung für die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn zu beurteilen. Es ist ihnen daher verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Einsatzmittel in Zweifel zu ziehen, so dass sie ohne Prüfung der Sachlage sofort und unbedingt freie Bahn zu schaffen haben.

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17

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