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Behinderung iSd StVO
BAyObLG: Darunter ist eine im Einzelnen
festzustellende Beeinträchtigung des zulässigen, beabsichtigten
Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne diesen zu gefährden oder zu
schädigen. Das setzt voraus, dass der andere Verkehrsteilnehmer zu einem
nicht von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen wird. Es reicht
aus, dass der Andere dadurch unsicher wird.
BayObLG VRS 25, 224.
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