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Behinderung iSd StVO

BAyObLG: Darunter ist eine im Einzelnen festzustellende Beeinträchtigung des zulässigen, beabsichtigten Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne diesen zu gefährden oder zu schädigen. Das setzt voraus, dass der andere Verkehrsteilnehmer zu einem nicht von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen wird. Es reicht aus, dass der Andere dadurch unsicher wird.

BayObLG VRS 25, 224.



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