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Behinderung iSv § 1 StVO

Behinderung iSv § 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln) müssen vermeidbar sein. Was aber ist unter einer Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO zu verstehen?

Behinderung: Darunter ist eine im Einzelnen festzustellende Beeinträchtigung des zulässigen, beabsichtigten Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne diesen zu gefährden oder zu schädigen. Das setzt voraus, dass der andere Verkehrsteilnehmer zu einem nicht von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen wird. Es reicht aus, dass der Andere dadurch unsicher wird.
Diese Behinderungen müssen vermeidbar sein.

Vgl. BayObLG VRS 25, 224.

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