Behinderung iSv § 1 StVO Behinderung iSv § 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln) müssen vermeidbar sein. Was aber ist unter einer Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO zu verstehen?
Behinderung: Darunter ist
eine im Einzelnen festzustellende Beeinträchtigung des zulässigen,
beabsichtigten Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne diesen zu
gefährden oder zu schädigen. Das setzt voraus, dass der andere
Verkehrsteilnehmer zu einem nicht von ihm beabsichtigten
Verkehrsverhalten gezwungen wird. Es reicht aus, dass der Andere dadurch
unsicher wird.
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