Rodorf.de
ABC-VR

Fenster schließen  

Behinderung - Langsamfahren

Sinngemäß: Das BayObLG sah in dem Verhalten des Autofahrers sowohl einen Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtspflicht als auch einen Verstoß gegen die Grundregel 2 des § 1 Abs. 2 StVO, denn nach dieser Vorschrift darf ein Verkehrsteilnehmer einen anderen nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern. Zwar schreibe die StVO keine bestimmte Mindestgeschwindigkeit vor, so die urteilenden Richter. Dennoch müsse sich jeder Autofahrer dem jeweiligen Verkehr durch Einhaltung einer sachgemäßen Geschwindigkeit anpassen. Allzu langsames Fahren auf verkehrsreichen Straßen sei zu vermeiden. Kommt es daher durch langsames Fahren zu einer erheblichen Verkehrsbehinderung, so liege ein Verkehrsverstoß vor, wenn dem Autofahrer eine höhere Geschwindigkeit zuzumuten sei und die anderen Verkehrsteilnehmer nicht risikolos überholen können.

Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.05.1967 – 1 a St 75/67

TOP 

Fenster schließen