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Behinderung - Langsamfahren
Sinngemäß: Das
BayObLG sah in dem Verhalten des Autofahrers sowohl einen Verstoß gegen
die allgemeine Rücksichtspflicht als auch einen Verstoß gegen die
Grundregel 2 des § 1 Abs. 2 StVO, denn nach dieser Vorschrift darf ein
Verkehrsteilnehmer einen anderen nicht mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindern. Zwar schreibe die StVO keine bestimmte
Mindestgeschwindigkeit vor, so die urteilenden Richter. Dennoch müsse
sich jeder Autofahrer dem jeweiligen Verkehr durch Einhaltung einer
sachgemäßen Geschwindigkeit anpassen. Allzu langsames Fahren auf
verkehrsreichen Straßen sei zu vermeiden. Kommt es daher durch langsames
Fahren zu einer erheblichen Verkehrsbehinderung, so liege ein
Verkehrsverstoß vor, wenn dem Autofahrer eine höhere Geschwindigkeit
zuzumuten sei und die anderen Verkehrsteilnehmer nicht risikolos
überholen können.
Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.05.1967 – 1 a St
75/67
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