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Bagatellschaden

Grundsätzlich kann immer dann von einem Bagatellschaden ausgegangen werden, wenn beispielsweise infolge eines Rangierunfalls oberflächliche Lackschäden an einem Kfz verursacht wurden. In der Regel sind dies Kratzer, Dellen oder Schrammen an der Karosserie.

Im Unterschied zu einem gravierenden Sachschaden wird bei einem Bagatellschaden der Verkaufswert des beschädigten Fahrzeuges nach erfolgter Reparatur nicht nachhaltig beeinflusst. Andererseits macht es einen Unterschied aus, ob ein Kratzer an einem älteren Fahrzeug oder an einem Luxusfahrzeug verursacht wird.

Eine feste Bagatellschadensgrenze, also eine gewisse Höhe der notwendigen Reparaturkosten zur Behebung des Schadens, ist gesetzlich nicht fixiert. Allerdings geht der BGH von einem Betrag von 700 Euro aus. Die Folge davon ist, dass alle Reparaturen, die über dieser Spanne hinausgehen, üblicherweise nicht mehr als Bagatellschaden bezeichnet werden, siehe BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03.

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