Rodorf.de
ABC-VR

Fenster schließen  

Bagatellschaden - unbedeutend

AG Nürnberg 2019: Von unbedeutenden Sachschäden kann nur dann ausgegangen werden, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden, (an Blech oder Zierrat beispielsweise) entstanden sind. Jedwede nach dem Unfallhergang oder dem Schadensbild vertretbare Zweifel, ob nicht verborgene Schäden (Verformungen beispielsweise) entstanden sind, gehen insoweit zu Lasten des Schädigers, der die Beweisnot des Geschädigten zu verantworten hat.

AG Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 2019 - 18 C 2692/19

TOP 

Fenster schließen