Bagatellschaden - unbedeutend
AG Nürnberg 2019: Von
unbedeutenden Sachschäden kann nur dann ausgegangen werden, wenn
offensichtlich nur oberflächliche Schäden, (an Blech oder Zierrat
beispielsweise) entstanden sind. Jedwede nach dem Unfallhergang oder dem
Schadensbild vertretbare Zweifel, ob nicht verborgene Schäden
(Verformungen beispielsweise) entstanden sind, gehen insoweit zu Lasten
des Schädigers, der die Beweisnot des Geschädigten zu verantworten hat.
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