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Anderer iSd StVO
Die Anwendung von § 1 Abs. 2
StVO (Grundregeln) setzt einen Anderen voraus. Anderer im Sinne der Norm
ist jeder beliebige Mensch, bei dem es sich nicht um einen
Verkehrsteilnehmer handeln muss.
Dieser Andere kann sich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums
befinden.
Anderer im hier zu verstehenden Sinne ist jeder, der durch einen
Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den
Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Anderer im
Sinne des § 1 Abs. 2 StVO kann somit auch der Halter/Eigentümer eines
Fahrzeuges sein, dessen geparkter Pkw durch den Fahrer eines anderen Pkw
beschädigt wird. Anderer im Sinne der Norm sind auch die Eigentümer von
Gebäuden, die anlässlich von Verkehrsunfällen beschädigt werden.
Gleiches gilt für Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen und andere
Objekte, die keine Verkehrsteilnehmer sind, sehrwohl aber beschädigt
werden können.
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