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Anderer iSd StVO

Die Anwendung von § 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln) setzt einen Anderen voraus. Anderer im Sinne der Norm ist jeder beliebige Mensch, bei dem es sich nicht um einen Verkehrsteilnehmer handeln muss.

Dieser Andere kann sich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befinden.

Anderer im hier zu verstehenden Sinne ist jeder, der durch einen Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Anderer im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO kann somit auch der Halter/Eigentümer eines Fahrzeuges sein, dessen geparkter Pkw durch den Fahrer eines anderen Pkw beschädigt wird. Anderer im Sinne der Norm sind auch die Eigentümer von Gebäuden, die anlässlich von Verkehrsunfällen beschädigt werden. Gleiches gilt für Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen und andere Objekte, die keine Verkehrsteilnehmer sind, sehrwohl aber beschädigt werden können.

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