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Überholen - Äußerste Sorgfalt

Äußerste Sorgfalt setzt eine gesteigerte und vor allen Dingen eine gefahrenbewusste Sorgfalt voraus.

LG Mönchengladbach 2021: Denn der Überholende ist, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, vor dem Ausscheren zu besonders sorgfältiger Rückschau verpflichtet. Es ist äußerste Sorgfalt und damit eine ausreichende vorherige Rückschau geboten, auch und gerade beim Ausscheren aus einer Fahrzeugkolonne. Hat sich ein Unfall [...] im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang (vgl. § 5 Abs. 4 StVO) bzw. einem Fahrstreifenwechsel (vgl. § 7 Abs. 5 StVO) ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins in beiden Fällen für ein Verschulden des Fahrzeugführers.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 29. April 2021 – Az.: 12 O 157/20

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