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Überholen - Sicherheitsabstand
OLG Karlsruhe 2001: Ein
Seitenabstand beim Überholen von knapp unter einem Meter ist jedenfalls
dann ausreichend, wenn dadurch keine Schreckreaktion des Überholten
ausgelöst wird. In der Regel reicht ein Meter Seitenabstand beim
Überholen aus. Selbst wenn der Seitenabstand bei knapp unter einem Meter
war, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO vor. Sinn und Zweck
der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO liegt insbesondere darin,
Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der
Seitenabstand darf nicht bedrängend eng sein, dass er Fehlreaktionen
heraufbeschwört.
Der Seitenabstand wäre mit knapp einem Meter
nur dann zu gering gewesen, wenn die Fahrbahn in einem schlechten
Zustand oder das Wetter ungünstig gewesen wäre, der Kläger mit hoher
Geschwindigkeit überholt hätte oder der Beklagte Ziffer 1 als Überholter
zuvor eine unsichere Fahrweise an den Tag gelegt hätte.
OLG Karlsruhe,
Urteil vom 8. Juni 2001 – 10 U 77/01
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