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Überholen - Sicherheitsabstand

OLG Karlsruhe 2001: Ein Seitenabstand beim Überholen von knapp unter einem Meter ist jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch keine Schreckreaktion des Überholten ausgelöst wird. In der Regel reicht ein Meter Seitenabstand beim Überholen aus. Selbst wenn der Seitenabstand bei knapp unter einem Meter war, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO vor. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO liegt insbesondere darin, Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Seitenabstand darf nicht bedrängend eng sein, dass er Fehlreaktionen heraufbeschwört.
Der Seitenabstand wäre mit knapp einem Meter nur dann zu gering gewesen, wenn die Fahrbahn in einem schlechten Zustand oder das Wetter ungünstig gewesen wäre, der Kläger mit hoher Geschwindigkeit überholt hätte oder der Beklagte Ziffer 1 als Überholter zuvor eine unsichere Fahrweise an den Tag gelegt hätte.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juni 2001 – 10 U 77/01

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